Zum Inhalt springen
Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 77c StGB – Wechselseitig begangene Taten

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinander zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar sind, ein Berechtigter die Strafverfolgung des anderen beantragt, so erlischt das Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten Rechtszug ausübt. Er kann den Antrag auch dann noch stellen, wenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 77c StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 77c StGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten