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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 57b StGB – Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

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