Zum Inhalt springen
Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 357 StGB – Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.

(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 357 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 357 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten