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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 290 StGB – Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 290 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 290 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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