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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 288 StGB – Vereiteln der Zwangsvollstreckung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 288 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 288 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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