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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 283a StGB – Besonders schwerer Fall des Bankrotts

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  • 1. aus Gewinnsucht handelt oder
  • 2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 283a StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 283a StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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