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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 273 StGB – Verändern von amtlichen Ausweisen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

  • 1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
  • 2. einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 273 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 273 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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