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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 266b StGB – Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 248a gilt entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 266b StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 266b StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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