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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 265e StGB – Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 265c und 265d mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  • 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
  • 2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 265e StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 265e StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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