Zum Inhalt springen
Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 265 StGB – Versicherungsmißbrauch

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 265 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 265 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten