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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 134 StGB – Verletzung amtlicher Bekanntmachungen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 134 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 134 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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