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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 97 StBerG – Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofs (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof).

(2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als Beisitzern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 97 StBerG verweisen

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