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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 9 StBerG – Vergütung

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.

Rechtsprechung zu § 9 StBerG

2 Entscheidungen zitieren § 9 StBerG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 30.07.2020 – 1 BvR 1422/20 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Rüge eine Verletzung prozessualer Rechte (hier: Waffengleichheit im lauterkeitsrechtlichen eV-Verfahren) setzt hinreichend gewichtiges Feststellungsinteresse voraus - Divergenz des Verfügungsantrags von der Abmahnung begründet zudem keine Verkürzung prozessualer Rechte, wenn …

  • BFH, Urt. v. 24.08.2010 – VII R 49/09 · 7. Senat

    Leitsatz: Eine Vereinbarung, durch die ein Lohnsteuerhilfeverein von einem anderen Verein, der seine Tätigkeit einstellen will, dessen Mitgliederstamm "erwirbt", widerspricht nicht generell Zweck und Wesen eines Lohnsteuerhilfevereins und rechtfertigt deshalb nicht ohne weiteres die Rücknahme der Anerkennung des Vereins .

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