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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 87 StBerG – Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von den Steuerberaterkammern Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Rechtsprechung zu § 87 StBerG

Eine Entscheidung zitiert § 87 StBerG.

  • BSG, Urt. v. 08.10.2014 – B 3 KS 1/13 R · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Auch Körperschaften des öffentlichen Rechts (hier: Bundessteuerberaterkammer) unterliegen der Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe, wenn sie Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei mehrmals jährlich Aufträge an Pressefotografen und Fotodesigner erteilen. 2. Die Pflicht von kunstvermarktenden und kunstverwertenden Unternehmen zur Abführung der Künstlersozialabgabe ist auch …

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