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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 86f StBerG – Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer und mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln

  • 1. der Steuerberaterplattform, insbesondere
  • a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
  • b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
  • c) der Einrichtung von Nutzerkonten und der Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens,
  • d) der Verwendung der Nutzerkonten,
  • e) der Ausgestaltung eines föderierten Ansatzes für das Identitätsmanagement und
  • f) der Löschung von Nutzerkonten;
  • 2. der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer, insbesondere:
  • a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
  • b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
  • c) ihrer Führung,
  • d) der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
  • e) des Löschens von Nachrichten und
  • f) ihrer Löschung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 86f StBerG verweisen

Rechtsprechung zu § 86f StBerG

2 Entscheidungen zitieren § 86f StBerG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 22.10.2024 – VIII R 19/22 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 des Steuerberatungsgesetzes, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen. 2. NV: Der Senat teilt nicht die im Beschluss des X. Senats des BFH vom 17.04.2024 - X …
  • BFH, Beschl. v. 17.04.2024 – X B 68, 69/23, X B 68/23, X B 69/23 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Wenn ein Verfahrensbeteiligter oder Prozessbevollmächtigter sich auf der Anreise zum Gerichtstermin solchen Verzögerungen ausgesetzt sieht, gegen die auch die vernünftigerweise zu beachtende Sorgfalt keine Vorsorge gebietet, ist das Gericht auf eine telefonische Benachrichtigung hin, dass man sich verspäten werde, regelmäßig verpflichtet, mit der Eröffnung des Termins zu warten. 2. Unterläuft …

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