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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 84 StBerG – Arbeitsgemeinschaft

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Mehrere Steuerberaterkammern können sich zu einer nicht rechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen, wenn die Satzungen der Kammern dies vorsehen. Der Arbeitsgemeinschaft können jedoch nicht Aufsichtsbefugnisse oder andere Aufgaben übertragen werden, für die gesetzlich die Zuständigkeit der einzelnen Steuerberaterkammern begründet ist.

(2) § 83 Absatz 1 und 2 gilt sinngemäß für die Personen, die für die Arbeitsgemeinschaft tätig werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 84 StBerG verweisen

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