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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 76d StBerG – Weitere Eintragungen in das Berufsregister

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) In das Berufsregister sind ferner einzutragen:

  • 1. Vereine, die nach § 44 Absatz 4 befugt sind, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ als Zusatz zum Namen zu führen, wenn sie ihren Sitz im Registerbezirk haben,
  • 2. Buchstellen von Vereinigungen und Körperschaften, die nach § 44 Absatz 5 die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ führen dürfen, wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen sind.

(2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist zu löschen, wenn

  • 1. der Verein oder die Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aufgelöst ist,
  • 2. die in § 44 Absatz 4 oder 5 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind oder
  • 3. der Sitz des Vereins oder der Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aus dem Registerbezirk verlegt wird.

(3) Die Eintragung oder Löschung ist von den jeweiligen Vertretungsberechtigten der Vereinigung oder Körperschaft zu beantragen. Die Löschung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.

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