(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen
- 1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn
- a) die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
- b) die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;
- 2. anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
- a) die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
- b) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
- 3. nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
- a) sie aufgelöst sind,
- b) der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder
- c) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
- 4. weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.
(2) Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.