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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 76b StBerG – Löschung aus dem Berufsregister

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen

  • 1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn
  • a) die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
  • b) die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;
  • 2. anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
  • a) die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
  • b) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
  • 3. nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
  • a) sie aufgelöst sind,
  • b) der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder
  • c) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
  • 4. weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.

(2) Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.

Verweise

Vorschriften, die auf § 76b StBerG verweisen

  • § 76c StBerG – Mitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister

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