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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 72 StBerG – (weggefallen)

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

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Rechtsprechung zu § 72 StBerG

12 Entscheidungen zitieren § 72 StBerG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 07.07.2020 – B 12 R 17/18 R (amtliche Veröffentlichung) · 12. Senat

    Leitsatz: Fehlt dem Geschäftsführer einer Berufsausübungsgesellschaft in Form einer GmbH die gesellschaftsrechtlich eingeräumte Rechtsmacht, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern, ist er abhängig beschäftigt, auch wenn er eine freiberufliche, fachlich weisungsunabhängige Tätigkeit für die GmbH ausübt.
  • BVerwG, Urt. v. 07.12.2016 – 10 C 1/15 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die Berufspflicht zur Unabhängigkeit gemäß § 72 Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 StBerG trifft den Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft unabhängig davon, ob seine gesellschaftsinterne Zuständigkeit sich auf Beratungsaufgaben erstreckt. 2. Die für die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot gewerblicher Tätigkeit nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG erforderliche Widerlegung der …
  • BFH, Urt. v. 28.01.2014 – VII R 26/10 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: Einer Steuerberatungsgesellschaft ist eine gewerbliche Inkassotätigkeit grundsätzlich nicht gestattet. Sie kann ihr allenfalls durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 StBerG gestattet werden . Erklärt die Steuerberatungsgesellschaft eine solche Tätigkeit zum Gegenstand ihres Unternehmens, ohne eine Ausnahmegenehmigung zu besitzen, kann die Steuerberaterkammer ihre Anerkennung widerrufen. …
  • BVerfG, Beschl. v. 13.01.2014 – 1 BvR 2884/13 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Keine generelle Zulassung gewerblicher Inkassotätigkeit von Steuerberatern oder Steuerberatungsgesellschaften durch § 64 Abs 2 StBerG - vorliegend zudem keine Grundrechtsverletzung durch Versagung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs 4 Nr 1 Halbs 2 StBerG

  • BFH, Beschl. v. 24.11.2010 – VII R 26/10 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Für Streitigkeiten über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet . 2. NV: Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG ist vorgreiflich i.S. des § 74 FGO .
  • BVerfG, Beschl. v. 14.01.2014 – 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung von Rechts- und Patentanwälten verletzen Regelungen das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit sie zugunsten einer der beteiligten Berufsgruppen deren Anteils- und Stimmrechtsmehrheit (hier: § 59e Abs. 2 Satz 1 BRAO und § 52e Abs. 2 Satz 1 PAO) sowie deren Leitungsmacht (hier: § 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO und § …

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