Die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung zum Steuerberater kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde.
StBerG · Steuerberatungsgesetz
§ 40a StBerG – Aussetzung des Bestellungsverfahrens
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 40a StBerG verweisen
- § 157 StBerG – Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater
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