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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 30 StBerG – Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein elektronisches Verzeichnis über

  • 1. die Lohnsteuerhilfevereine, die in ihrem Bezirk ihren Sitz haben, und
  • 2. die Beratungsstellen, die in ihrem Bezirk bestehen.

(2) Ein Auszug einzelner Daten aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30 StBerG verweisen

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