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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 157b StBerG – Anwendungsvorschrift

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

§ 154 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschrift nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.

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„Was regelt § 157b StBerG? Zitiere den Wortlaut.“

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