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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 153 StBerG

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 153 StBerG verweisen

Rechtsprechung zu § 153 StBerG

3 Entscheidungen zitieren § 153 StBerG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 13.12.2017 – StBSt (B) 1/17 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

    Berufsgerichtliches Verfahren wegen Berufspflichtverletzung eines Steuerberaters: Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts

  • BGH, Beschl. v. 07.12.2009 – StbSt (R) 2/09 · Senat für Steuerberatersachen und Steuerbevollmaechtigtensachen

    Leitsatz: Zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im berufsrechtlichen Verfahren der Steuerberater.
  • BGH, Beschl. v. 07.05.2025 – StbSt (B) 1/24 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

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