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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 150 StBerG – Haftung der Steuerberaterkammer

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Auslagen, die weder dem Mitglied der Steuerberaterkammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied der Steuerberaterkammer eingezogen werden können, fallen der Steuerberaterkammer zur Last, welcher das Mitglied der Steuerberaterkammer angehört.

Rechtsprechung zu § 150 StBerG

Eine Entscheidung zitiert § 150 StBerG.

  • BGH, Beschl. v. 07.12.2009 – StbSt (R) 2/09 · Senat für Steuerberatersachen und Steuerbevollmaechtigtensachen

    Leitsatz: Zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im berufsrechtlichen Verfahren der Steuerberater.

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