Auslagen, die weder dem Mitglied der Steuerberaterkammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied der Steuerberaterkammer eingezogen werden können, fallen der Steuerberaterkammer zur Last, welcher das Mitglied der Steuerberaterkammer angehört.
StBerG · Steuerberatungsgesetz
§ 150 StBerG – Haftung der Steuerberaterkammer
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Rechtsprechung zu § 150 StBerG
Eine Entscheidung zitiert § 150 StBerG.
BGH, Beschl. v. 07.12.2009 – StbSt (R) 2/09 · Senat für Steuerberatersachen und Steuerbevollmaechtigtensachen
Leitsatz: Zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im berufsrechtlichen Verfahren der Steuerberater.
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