Im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 82 Abs. 1) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
StBerG · Steuerberatungsgesetz
§ 146 StBerG – Gerichtskosten
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 146 StBerG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 146 StBerG? Zitiere den Wortlaut.“