Zum Inhalt springen
Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 144 StBerG – Mitteilung des Verbots

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Präsidenten der zuständigen Steuerberaterkammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 144 StBerG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 144 StBerG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten