Der Vorstand der Steuerberaterkammer und das Mitglied der Steuerberaterkammer sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.
StBerG · Steuerberatungsgesetz
§ 108 StBerG – Akteneinsicht
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 108 StBerG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 108 StBerG? Zitiere den Wortlaut.“