Eine Ausstellung von Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
StAG · Staatsangehörigkeitsgesetz
§ 38a StAG
Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.
Rechtsprechung zu § 38a StAG
Eine Entscheidung zitiert § 38a StAG.
BVerfG, Beschl. v. 08.07.1992 – 2 BvL 14/92, 2 BvL 15/92, 2 BvL 18/92 · 2. Senat
Leitsatz: Zur Zuständigkeit der Richterdienstgerichte in den Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen der Staatsanwaltsberufungsausschüsse nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe z) aa) in Verbindung mit Maßgabe o) zum Einigungsvertrag (Übernahme von Staatsanwälten der DDR).