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Zitierfest

StAG · Staatsangehörigkeitsgesetz

§ 38a StAG

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Eine Ausstellung von Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Rechtsprechung zu § 38a StAG

Eine Entscheidung zitiert § 38a StAG.

  • BVerfG, Beschl. v. 08.07.1992 – 2 BvL 14/92, 2 BvL 15/92, 2 BvL 18/92 · 2. Senat

    Leitsatz: Zur Zuständigkeit der Richterdienstgerichte in den Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen der Staatsanwaltsberufungsausschüsse nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe z) aa) in Verbindung mit Maßgabe o) zum Einigungsvertrag (Übernahme von Staatsanwälten der DDR).

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