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Zitierfest

StAG · Staatsangehörigkeitsgesetz

§ 1 StAG

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Rechtsprechung zu § 1 StAG

4 Entscheidungen zitieren § 1 StAG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 09.11.2017 – 1 BvR 1069/14 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Zur Überführung von in der DDR erworbener Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats (hier: gem § 6 Abs 2 Nr 7 AAÜG idF vom 21.06.2005) - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Auseinandersetzung mit …

  • BVerfG, Beschl. v. 22.08.2012 – 1 BvR 573/12 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Versagung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei Austragung der betroffenen Kinder durch eine Leihmutter - unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde bei lückenhafter Darlegung entscheidungserheblicher Umstände - fehlende Grundsatzbedeutung (§ 93a Abs 2 …

  • BGH, Beschl. v. 17.07.2024 – 2 ARs 220/24 · 2. Strafsenat

    Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bei Geldwäsche

  • BGH, Beschl. v. 06.06.2018 – 2 ARs 163/18 · 2. Strafsenat

    Geldwäsche im Ausland: Anwendbarkeit deutschen Strafrechts

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