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Zitierfest

SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001

§ 68 SPolG SL – Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.

(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 6 einen Schaden, ist ihr oder ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei einen Schaden erleidet.

(2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung polizeilicher Aufgaben freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt und dadurch einen Schaden erlitten haben.

(3) Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 68 SPolG SL verweisen

  • § 69 SPolG SL – Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs
  • § 73 SPolG SL – Rückgriff gegen die Verantwortliche oder den Verantwortlichen

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