Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001
§ 53 SPolG SL – Hilfeleistung für Verletzte
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 53 SPolG SL verweisen
- § 51 SPolG SL – Rechtliche Grundlagen