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Zitierfest

SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001

§ 41 SPolG SL – Vollzugshilfe

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.

(1) Die Vollzugspolizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.

(2) Die Vollzugspolizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.

(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 41 SPolG SL verweisen

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