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Zitierfest

SPolG SL · Saarländisches Polizeigesetz (SPolG) vom 8. November 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001

§ 21 SPolG SL – Sicherstellung

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2025.

Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,

  • 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
  • 2. um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
  • 3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
  • a) sich zu töten oder zu verletzen,
  • b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
  • c) fremde Sachen zu beschädigen,
  • d) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 SPolG SL verweisen

  • § 8 SPolG SL – Allgemeine Befugnisse
  • § 9a SPolG SL – Lagebildabhängige Kontrollen, Gezielte Kontrollen nach Ausschreibung im Schengener Informationssystem
  • § 19 SPolG SL – Betreten und Durchsuchen von Wohnungen