Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 76 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Auf Gesuch eines Beteiligten kann die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur Sicherung des Beweises angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, daß das Beweismittel verlorengehe oder seine Benutzung erschwert werde, oder wenn der gegenwärtige Zustand einer Person oder einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Das Gesuch ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Sozialgericht anzubringen. In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch bei einem anderen Sozialgericht oder einem Amtsgericht angebracht werden, in dessen Bezirk sich die zu vernehmenden Personen aufhalten oder sich der in Augenschein zu nehmende Gegenstand befindet.

(3) Für das Verfahren gelten die §§ 487, 490 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Rechtsprechung zu § 76 SGG

Eine Entscheidung zitiert § 76 SGG.

  • BSG, Beschl. v. 12.02.2020 – B 4 AS 8/20 B · 4. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verfahrensmangel - Überprüfung der Vollmacht eines Rechtsanwalts von Amts wegen - ernstliche Zweifel an der Bevollmächtigung

Weitere Entscheidungen zu § 76 SGG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 76 SGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 76 SGG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten