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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 74 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 74 SGG

28 Entscheidungen zitieren § 74 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 16.03.2021 – B 2 U 17/19 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Nach dem Tod des Versicherten können sowohl Sonderrechtsnachfolger als auch Erben das allein auf Feststellung des Versicherungsfalls gerichtete Klageverfahren fortführen. 2. Die pauschale Ablehnung aller Leistungen durch den Unfallversicherungsträger in einem die Feststellung eines Versicherungsfalls ablehnenden Bescheid ist in der Regel nicht als verbindliche Entscheidung über …
  • BSG, Urt. v. 30.03.2017 – B 2 U 15/15 R · 2. Senat

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung - sachlicher Zusammenhang - Weg zur Toilette - Ausklang - geselliges Beisammensein an der Hotelbar nach dem offiziellen Abschluss - erforderliches Einvernehmen mit der Unternehmensleitung - …

  • BSG, Urt. v. 11.09.2019 – B 6 KA 2/18 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Für Streitigkeiten aufgrund einer Bürgschaftserklärung, die für Forderungen der Krankenkassen oder der Kassenärztlichen Vereinigungen gegen ein Medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von einem der Gesellschafter abgegeben wurde, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. 2. Bei einer durch Ausgliederung und …
  • BSG, Beschl. v. 25.02.2015 – B 3 P 15/14 B · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Miterbe kann einen zum Nachlass gehörenden Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld ohne Mitwirkung der anderen Miterben für die Erbengemeinschaft einklagen. Zu dem Rechtsstreit sind die anderen Miterben auch nicht notwendig beizuladen. 2. Der Streitwert bemisst sich nicht nach dem Erbteil des klagenden Miterben, sondern nach dem Gesamtwert der begehrten Leistung für die Erbengemeinschaft.
  • BSG, Beschl. v. 15.07.2011 – B 12 SF 1/11 S · 12. Senat

    (Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 58 Abs 1 Nr 5 SGG bei einfacher Streitgenossenschaft - Erbengemeinschaft - gesamtschuldnerische Haftung)

  • BSG, Beschl. v. 08.12.2025 – B 4 SF 13/25 S · 4. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeitsbestimmung - Klageverfahren von Miterben mit verschiedenen Wohnsitzen - Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts

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