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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 27 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Wenn die Vertretung eines Vorsitzenden nicht durch einen Berufsrichter desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf Antrag des Präsidiums durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle geregelt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 27 SGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 27 SGG? Zitiere den Wortlaut.“

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