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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 204 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte begründet worden war.