Vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte begründet worden war.
SGG · Sozialgerichtsgesetz
§ 204 SGG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.