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Zitierfest

SGB XII · Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

§ 44c SGB XII – Erstattungsansprüche zwischen Trägern

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach

  • 1. dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie
  • 2. dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches

für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 44c SGB XII im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 44c SGB XII? Zitiere den Wortlaut.“

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