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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 95 SGB VII – Anpassung von Geldleistungen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, werden die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen, mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes, für Versicherungsfälle, die im vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten sind, entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwerts den Anpassungsfaktor entsprechend dem Vomhundertsatz nach Satz 1 zu bestimmen.

(2) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit dem Anpassungsfaktor vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Die Vorschrift über den Höchstjahresarbeitsverdienst gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunkts des Versicherungsfalls der Zeitpunkt der Anpassung tritt. Wird bei einer Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder nach bestimmten Altersstufen auf eine für diese Zeitpunkte maßgebende Berechnungsgrundlage abgestellt, gilt als Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Tag, an dem die Voraussetzungen für die Neufestsetzung eingetreten sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 95 SGB VII verweisen

  • § 93 SGB VII – Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen
  • § 217 SGB VII – Bestandsschutz

Rechtsprechung zu § 95 SGB VII

2 Entscheidungen zitieren § 95 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 24.09.2025 – B 2 U 13/23 R · 2. Senat

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berechnung der Verletztenrente - Höchstjahresarbeitsverdienst - Unternehmensüberweisung - anzuwendendes Satzungsrecht - maßgeblicher Zeitpunkt: Leistungsfall - künftige Dynamisierung

  • BSG, Urt. v. 20.03.2018 – B 2 U 6/17 R · 2. Senat

    Leitsatz: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Anspruch auf eine Verletztenrente eines selbstständigen landwirtschaftlichen Unternehmers eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur von 20 vH, sondern von mindestens 30 vH voraussetzt.

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