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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 81 SGB VII – Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen in Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 81 SGB VII verweisen

  • § 215 SGB VII – Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Rechtsprechung zu § 81 SGB VII

12 Entscheidungen zitieren § 81 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 03.04.2014 – B 2 U 26/12 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die irrtümliche Aufnahme einzelner nicht versicherungspflichtiger Personen in den Lohnnachweis kann eine Formalversicherung nur begründen, wenn der Unfallversicherungsträger trotz Kenntnis oder Kenntnismöglichkeit bei erforderlicher Aufmerksamkeit über einen längeren Zeitraum Beiträge aufgrund dieser Lohnnachweise erhoben hat. 2. Eine Korrektur des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) nach billigem …
  • BSG, Urt. v. 07.05.2019 – B 2 U 27/17 R · 2. Senat

    Leitsatz: Der Anspruch auf (Halb-)Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht auf Erstausbildungen begrenzt.
  • BSG, Urt. v. 23.07.2015 – B 2 U 6/14 R · 2. Senat

    Leitsatz: Bei mehreren Beschäftigungen beginnt die Verletztenrente bereits dann, wenn sich die Höhe des Anspruchs auf Verletztengeld ändert, weil in einer der Beschäftigungen die Arbeitsunfähigkeit endet.
  • EuGH, Urt. v. 05.03.2009 – C-350/07 · Dritte Kammer

    Kattner Stahlbau GmbH gegen Maschinenbau- und Metall- Berufsgenossenschaft. Ersuchen um Vorabentscheidung: Sächsisches Landessozialgericht - Deutschland. Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Begriff ‚Unternehmen‘ - Missbrauch …

  • BSG, Urt. v. 24.09.2025 – B 2 U 13/23 R · 2. Senat

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berechnung der Verletztenrente - Höchstjahresarbeitsverdienst - Unternehmensüberweisung - anzuwendendes Satzungsrecht - maßgeblicher Zeitpunkt: Leistungsfall - künftige Dynamisierung

  • BVerwG, Urt. v. 11.04.2024 – 2 C 6/23 · 2. Senat

    Leitsatz: Die von der Unfallkasse zur Honorierung der Aufopferung eines Verstorbenen gewährte Mehrleistung ist keine Rente im Sinne des Beamtenversorgungsrechts und bleibt von entsprechenden Anrechnungsvorschriften daher verschont.

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