Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen in Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.
SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
§ 81 SGB VII – Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage
Verweise
Vorschriften, die auf § 81 SGB VII verweisen
- § 215 SGB VII – Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Rechtsprechung zu § 81 SGB VII
12 Entscheidungen zitieren § 81 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BSG, Urt. v. 03.04.2014 – B 2 U 26/12 R · 2. Senat
Leitsatz: 1. Die irrtümliche Aufnahme einzelner nicht versicherungspflichtiger Personen in den Lohnnachweis kann eine Formalversicherung nur begründen, wenn der Unfallversicherungsträger trotz Kenntnis oder Kenntnismöglichkeit bei erforderlicher Aufmerksamkeit über einen längeren Zeitraum Beiträge aufgrund dieser Lohnnachweise erhoben hat. 2. Eine Korrektur des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) nach billigem …
BSG, Urt. v. 07.05.2019 – B 2 U 27/17 R · 2. Senat
Leitsatz: Der Anspruch auf (Halb-)Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht auf Erstausbildungen begrenzt.
BSG, Urt. v. 23.07.2015 – B 2 U 6/14 R · 2. Senat
Leitsatz: Bei mehreren Beschäftigungen beginnt die Verletztenrente bereits dann, wenn sich die Höhe des Anspruchs auf Verletztengeld ändert, weil in einer der Beschäftigungen die Arbeitsunfähigkeit endet.
EuGH, Urt. v. 05.03.2009 – C-350/07 · Dritte Kammer
Kattner Stahlbau GmbH gegen Maschinenbau- und Metall- Berufsgenossenschaft. Ersuchen um Vorabentscheidung: Sächsisches Landessozialgericht - Deutschland. Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Begriff ‚Unternehmen‘ - Missbrauch …
BSG, Urt. v. 24.09.2025 – B 2 U 13/23 R · 2. Senat
Gesetzliche Unfallversicherung - Berechnung der Verletztenrente - Höchstjahresarbeitsverdienst - Unternehmensüberweisung - anzuwendendes Satzungsrecht - maßgeblicher Zeitpunkt: Leistungsfall - künftige Dynamisierung
BVerwG, Urt. v. 11.04.2024 – 2 C 6/23 · 2. Senat
Leitsatz: Die von der Unfallkasse zur Honorierung der Aufopferung eines Verstorbenen gewährte Mehrleistung ist keine Rente im Sinne des Beamtenversorgungsrechts und bleibt von entsprechenden Anrechnungsvorschriften daher verschont.
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