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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 64 SGB VII – Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten erhalten Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße.

(2) Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der Versicherten eingetreten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.

(3) Das Sterbegeld und die Überführungskosten werden an denjenigen Berechtigten gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt.

(4) Ist ein Anspruchsberechtigter nach Absatz 1 nicht vorhanden, werden die Bestattungskosten bis zur Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 an denjenigen gezahlt, der diese Kosten trägt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 64 SGB VII verweisen

  • § 215 SGB VII – Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
  • § 14 WoGG – Jahreseinkommen

Rechtsprechung zu § 64 SGB VII

5 Entscheidungen zitieren § 64 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 10.08.2021 – B 2 U 2/20 R · 2. Senat

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Betriebsweg - Rechtsprechung der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit bei vom Unternehmer organisierten Transport - unmittelbarer Weg - dritter Ort (hier: Rückweg aus dem Urlaub an die Tätigkeitsstätte) - wertender Angemessenheitsvergleich - objektivierte …

  • BSG, Urt. v. 04.12.2014 – B 2 U 18/13 R · 2. Senat

    Leitsatz: Das vorsätzliche Herbeiführen des Todes eines Versicherten führt nicht zum Leistungsausschluss in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das Handeln nach den Kriterien des Bundesgerichtshofs einen straffreien Behandlungsabbruch (Sterbehilfe) darstellt.
  • BSG, Urt. v. 29.11.2011 – B 2 U 26/10 R · 2. Senat

    Gesetzliche Unfallversicherung - Listen-Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 1103, 2402, 4109 - Einwirkung: keine numerische Einwirkungsgröße des Lungenschadstoffes im BK-Tatbestand - haftungsbegründende Kausalität - Theorie der wesentlichen Bedingung - wesentliche Teilursache - mehrere Arbeitsstoffe - …

  • BSG, Urt. v. 12.01.2010 – B 2 U 5/08 R · 2. Senat

    Leitsatz: Wirken auf einen Versicherten die Arbeitsstoffe mehrerer Listen-Berufskrankheiten ein, die im Zusammenwirken eine Krebserkrankung verursachen können (Synkanzerogenese), darf aus diesen Listen-Berufskrankheiten nicht eine neue Gesamt-Berufskrankheit gebildet werden; vielmehr ist zu prüfen, ob die Einwirkungen einer Listen-Berufskrankheit für das Entstehen der Erkrankung eine wesentliche …
  • BSG, Urt. v. 20.09.2023 – B 8 SO 22/22 R · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Aufwendungen für eine vor Beginn der Sozialhilfebedürftigkeit abgeschlossene angemessene Sterbegeldversicherung sind vom Einkommen abzusetzen, ohne dass es auf das Motiv zum Abschluss ankommt. 2. Beiträge für eine Sterbegeldversicherung sind angemessen, wenn die Versicherungssumme die Pfändungsfreigrenze für Lebensversicherungen nicht überschreitet, bezugsberechtigt ein …

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