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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 62 SGB VII – Rente als vorläufige Entschädigung

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung neu festgestellt werden.

(2) Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 62 SGB VII verweisen

Rechtsprechung zu § 62 SGB VII

9 Entscheidungen zitieren § 62 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 19.12.2013 – B 2 U 17/12 R · 2. Senat

    Leitsatz: Ein Versicherter, der Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH bezieht und dessen Gesundheitszustand sich so verschlechtert, dass nun eine MdE von 25 vH anzunehmen wäre, hat keinen Anspruch auf höhere Rente, weil die eingetretene Änderung keine rechtlich "wesentliche" ist.
  • BSG, Urt. v. 03.12.2024 – B 2 U 13/22 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Bescheid über den Entzug einer Rente als vorläufige Entschädigung ist wegen Anhörungsmangels formell rechtswidrig, wenn ihn der Unfallversicherungsträger vor Ablauf einer selbst gesetzten Anhörungsfrist erlässt, um die Umwandlung in eine Dauerrente zu vermeiden. 2. Der Anhörungsmangel kann bis zur letzten Tatsacheninstanz nur geheilt werden, wenn dem Versicherten die Tatsachen …
  • BSG, Urt. v. 19.12.2013 – B 2 U 1/13 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Bewilligung einer als vorläufige Entschädigung geleisteten Verletztenrente kann aufgehoben und nunmehr eine Verletztenrente ohne Bindung an die bisher zugrunde gelegte Minderung der Erwerbsfähigkeit bewilligt werden, wenn die Aufhebung innerhalb von drei Jahren nach dem Versicherungsfall durch Bekanntgabe wirksam wird, auch wenn die materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufhebung erst nach …
  • BSG, Urt. v. 16.03.2010 – B 2 U 2/09 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die in § 48 SGB 10 allgemein erteilte Ermächtigung zur Aufhebung von Verwaltungsakten ist nicht anwendbar, wenn und solange es speziell um die Änderung, Aufhebung oder Ersetzung von "vorläufigen" Feststellungen eines Rentenanspruchs in der gesetzlichen Unfallversicherung bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall geht.
  • BSG, Urt. v. 23.07.2015 – B 2 U 6/14 R · 2. Senat

    Leitsatz: Bei mehreren Beschäftigungen beginnt die Verletztenrente bereits dann, wenn sich die Höhe des Anspruchs auf Verletztengeld ändert, weil in einer der Beschäftigungen die Arbeitsunfähigkeit endet.
  • BSG, Urt. v. 15.09.2011 – B 2 U 24/10 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes ist nicht in erheblichem Maße unbillig, wenn der ermittelte Regel-Jahresarbeitsverdienst den Fähigkeiten, der Ausbildung, Lebensstellung und Tätigkeit der Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Versicherungsfalls entspricht.

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