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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 54 SGB VII – Betriebs- und Haushaltshilfe

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Betriebshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte während einer stationären Behandlung, wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate erbracht.

(2) Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner während einer stationären Behandlung, wenn den Unternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Satzung kann bestimmen,

  • 1. daß die Betriebshilfe auch an den mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner eines landwirtschaftlichen Unternehmers erbracht wird,
  • 2. unter welchen Voraussetzungen und für wie lange Betriebs- und Haushaltshilfe den landwirtschaftlichen Unternehmern und ihren Ehegatten oder Lebenspartnern auch während einer nicht stationären Heilbehandlung erbracht wird,
  • 3. unter welchen Voraussetzungen Betriebs- und Haushaltshilfe auch an landwirtschaftliche Unternehmer, deren Unternehmen nicht die Voraussetzungen des § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, und an ihre Ehegatten oder Lebenspartner erbracht wird,
  • 4. daß die Betriebs- und Haushaltshilfe auch erbracht wird, wenn in dem Unternehmen Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden,
  • 5. unter welchen Voraussetzungen die Betriebs- und Haushaltshilfe länger als drei Monate erbracht wird,
  • 6. von welchem Tag der Heilbehandlung an die Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht wird.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht beansprucht und dürfen von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nicht bewilligt werden.

(5) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 54 SGB VII verweisen

  • § 55 SGB VII – Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe
  • § 55a SGB VII – Sonstige Ansprüche, Verletztengeld
  • § 74 SGB IX – Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten
  • § 4 UStG – Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Rechtsprechung zu § 54 SGB VII

4 Entscheidungen zitieren § 54 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 26.06.2014 – B 2 U 17/13 R · 2. Senat

    Leitsatz: Bei Arbeitsunfällen von landwirtschaftlichen Unternehmern während einer gewerblichen Tätigkeit, für die ein anderer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig ist, besteht kein Anspruch auf Betriebshilfe.
  • BFH, Beschl. v. 21.08.2013 – V R 20/12 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Zur Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL: a) Kann ein Mitgliedstaat das ihm eingeräumte Ermessen zur Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter dahingehend ausüben, dass er zwar Personen anerkennt, die ihre Leistungen an Sozialkassen und Pflegekassen erbringen, nicht aber auch staatlich geprüfte Pflegekräfte, die ihre Leistungen unmittelbar an Pflegebedürftige erbringen? …
  • BSG, Urt. v. 12.01.2010 – B 2 U 28/08 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Dem Krankenhausträger kann gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die stationäre Behandlung eines Versicherten ein Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen. 2. Der Eintritt der Fälligkeit des Aufwendungsersatzanspruchs ist nicht von der Überlassung der Krankenunterlagen an den Unfallversicherungsträger zum Zwecke der …
  • BSG, Urt. v. 13.11.2025 – B 12 BA 11/23 R · 12. Senat

    Sozialversicherungspflicht - landwirtschaftlicher Betriebshelfer - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit

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