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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 33 SGB VII – Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung wird erbracht, wenn die Aufnahme erforderlich ist, weil das Behandlungsziel anders nicht erreicht werden kann. Sie wird voll- oder teilstationär erbracht. Sie umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses oder der Rehabilitationseinrichtung alle Leistungen, die im Einzelfall für die medizinische Versorgung der Versicherten notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung.

(2) Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Einrichtungen nach § 107 des Fünften Buches.

(3) Bei Gesundheitsschäden, für die wegen ihrer Art oder Schwere besondere unfallmedizinische stationäre Behandlung angezeigt ist, wird diese in besonderen Einrichtungen erbracht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33 SGB VII verweisen

  • § 301 SGB V – Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen

Rechtsprechung zu § 33 SGB VII

6 Entscheidungen zitieren § 33 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 09.09.2015 – X R 2/13 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die dem Sozialrecht entlehnten Begriffe des § 3 Nr. 20 GewStG sind nach sozialrechtlichen Maßstäben auszulegen. 2. Ein ambulantes Rehabilitationszentrum ist weder ein Krankenhaus i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG noch eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG. 3. Rehabilitation und Pflege sind wesensverschieden. § 3 Nr. 20 …
  • BSG, Urt. v. 12.01.2010 – B 2 U 28/08 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Dem Krankenhausträger kann gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die stationäre Behandlung eines Versicherten ein Aufwendungsersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen. 2. Der Eintritt der Fälligkeit des Aufwendungsersatzanspruchs ist nicht von der Überlassung der Krankenunterlagen an den Unfallversicherungsträger zum Zwecke der …
  • BSG, Urt. v. 17.06.2025 – B 2 U 6/23 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Während einer stationären Krankenhausbehandlung besteht Unfallversicherungsschutz für behandlungsdienliche Verrichtungen und für Verletzungen, die aus Einrichtungen des Krankenhauses resultieren oder auf besonderen Gefahrenmomenten beruhen, die mit dem Aufenthalt in fremder Umgebung verbunden sind. 2. Besondere Gefahren können sich auch aus dem Unterlassen unfallpräventiver Maßnahmen und …
  • BSG, Urt. v. 24.06.2020 – B 4 AS 12/20 R · 4. Senat

    (Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - abschließende Regelung der Ausnahmetatbestände durch die UnbilligkeitsV - Berücksichtigung besonderer Härten im Rahmen der Ermessensausübung - Unbilligkeitstatbestände - …

  • BSG, Urt. v. 16.03.2010 – B 2 U 4/09 R · 2. Senat

    (Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen gesetzlichem Krankenversicherungsträger und Berufsgenossenschaft - Ausschlussfrist gem § 111 S 2 SGB 10 - Auslegung: Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht - Differenzierung …

  • BSG, Urt. v. 29.11.2011 – B 2 U 21/10 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht verpflichtet, Kosten einer Berufsbetreuung als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, als ergänzende Leistung oder als besondere Unterstützung zu übernehmen.

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