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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 24 SGB VII – Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Unfallversicherungsträger können überbetriebliche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste einrichten; das Nähere bestimmt die Satzung. Die von den Diensten gespeicherten Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen an die Unfallversicherungsträger übermittelt werden; § 203 bleibt unberührt. Die Dienste sind organisatorisch, räumlich und personell von den übrigen Organisationseinheiten der Unfallversicherungsträger zu trennen. Zugang zu den Daten dürfen nur Beschäftigte der Dienste haben.

(2) In der Satzung nach Absatz 1 kann auch bestimmt werden, daß die Unternehmer verpflichtet sind, sich einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst anzuschließen, wenn sie innerhalb einer vom Unfallversicherungsträger gesetzten angemessenen Frist keine oder nicht in ausreichendem Umfang Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. Unternehmer sind von der Anschlußpflicht zu befreien, wenn sie nachweisen, daß sie ihre Pflicht nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllt haben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 SGB VII verweisen

  • § 15 SGB VII – Unfallverhütungsvorschriften
  • § 151 SGB VII – Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Diensten
  • § 18f SGB IV – Zulässigkeit der Verarbeitung

Rechtsprechung zu § 24 SGB VII

Eine Entscheidung zitiert § 24 SGB VII.

  • BPatG, Beschl. v. 04.12.2014 – 30 W (pat) 29/13 · 30. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "ASD Rhein-Ruhr" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis

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