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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 218c SGB VII – Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für Renten an Hinterbliebene, die im Anschluss an eine Rente für Versicherte zu zah len sind, wenn der erstmalige Rentenbeginn dieser Rente vor dem 1. April 2004 liegt.

Rechtsprechung zu § 218c SGB VII

Eine Entscheidung zitiert § 218c SGB VII.

  • BSG, Urt. v. 20.12.2012 – B 10 LW 1/12 R · 10. Senat

    Leitsatz: Der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach dem ZVALG wird erst mit Ablauf des 30. Juni eines laufenden Jahres fällig.

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