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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 189 SGB VII – Beauftragung einer Krankenkasse

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Unfallversicherungsträger können Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu erbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung geregelt.

Rechtsprechung zu § 189 SGB VII

3 Entscheidungen zitieren § 189 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 30.11.2017 – B 3 KR 38/17 B · 3. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - notwendige Beiladung - Unterlassung - ernsthafte Möglichkeit eines anderen Leistungspflichtigen (hier: Unfallversicherungsträger) - Fortzahlung von Verletztengeld bei verspäteter weiterer ärztlicher …

  • BSG, Urt. v. 24.10.2023 – B 12 R 1/22 R · 12. Senat

    Leitsatz: Bei Personen, die Übergangsgeld nach einem fiktiv bemessenen Arbeitsentgelt beziehen, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden fiktiven Arbeitsentgelts ohne Berücksichtigung von allein dem Leistungsrecht dienenden Berechnungsfaktoren.
  • BSG, Urt. v. 25.11.2015 – B 3 KR 3/15 R · 3. Senat

    Leitsatz: Eine wegen ihrer hauptberuflichen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Person kann von der Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld auch dann beanspruchen, wenn sie sich mit ihrer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit als Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versichert hat und die Berufsgenossenschaft wegen der …

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