Die Dienstordnung hat die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten und die Zuständigkeit für deren Festsetzung zu regeln. Weitergehende Rechtsnachteile, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt, dürfen nicht vorgesehen werden.
SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
§ 145 SGB VII – Regelungen in der Dienstordnung
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Rechtsprechung zu § 145 SGB VII
Eine Entscheidung zitiert § 145 SGB VII.
BAG, Urt. v. 16.10.2018 – 3 AZR 547/17 · 3. Senat
Leitsatz: Ehemalige Dienstordnungs-Angestellte von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die im Zeitpunkt der Fusion dieser Sozialversicherungsträger und ihres Spitzenverbandes zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts bereits Versorgungsempfänger waren und deren Versorgungsverhältnisse auf die neue Körperschaft übergeleitet wurden, haben nach Art. 2 § 1 Abs. 2 des …
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