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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 139a SGB VII – Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben

  • 1. der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie
  • 2. des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung

wahr.

(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere

  • 1. der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
  • 2. die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,
  • 3. die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
  • 4. die Information, Beratung und Aufklärung sowie
  • 5. die Umlagerechnung.

(3) Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.

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