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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 124 SGB VII – Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören

  • 1. die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen,
  • 2. Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb,
  • 3. Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 124 SGB VII verweisen

Rechtsprechung zu § 124 SGB VII

3 Entscheidungen zitieren § 124 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 27.03.2012 – B 2 U 5/11 R · 2. Senat

    (Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Beschäftigungsverhältnis gem § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 - forstwirtschaftliche Tätigkeit gem § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a oder Nr 5 Buchst b SGB 7 - Wie-Beschäftigung - verwandtschaftliches Verhältnis - Mithilfe im Haushalt - landwirtschaftliches …

  • BSG, Urt. v. 26.11.2019 – B 2 U 24/17 R · 2. Senat

    Leitsatz: Bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus Altenteilerverträgen stehen landwirtschaftliche Unternehmer und deren Familienangehörige nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn die Verrichtung in einem örtlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen erbracht wird oder Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Unternehmens verarbeitet werden.
  • BSG, Urt. v. 26.06.2014 – B 2 U 9/13 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein seinen Vater pflegender Sohn steht auch dann bei der Pflegetätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn ein Teil des Pflegegelds an ihn weitergeleitet wird und beide von der Rente des Vaters leben. 2. Dass die Verpflichtung zur Pflege in einem bäuerlichen Hofübergabevertrag geregelt wurde, macht die Pflegetätigkeit des Sohns noch nicht zu einer den …

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